Steuern & Vorschriften zum Thema Photovoltaik

Unverbindliches Erstgespräch

Mit Ihrer Photovoltaikanlage den eigenen Strom erzeugen und damit nicht nur sparen, sondern auch Geld verdienen, ist ein verlockender Gedanke. Vielleicht erscheint es Ihnen nicht so einfach, wenn Sie vom Solaranlagenberater die Information bekommen, das muss natürlich der Bundesnetzagentur, Ihrem Stromanbieter und dem Finanzamt gemeldet werden. Eventuell sehen Sie erste Hürden, die Ihnen im Weg zum kostenlosen Strom stehen. Doch das muss nicht sein. Je nach Ihrem persönlichen Nutzungswunsch ergeben sich Richtlinien, die zu beachten sind.

Seit 2019 regelt § 3 Punkt 32 des GewStG, dass jede Anlage ab 11 Kilowatt Leistung angemeldet werden muss. Möchten Sie nur den eigenen Verbrauch zu 100 % abdecken, ohne ins Netz einzuspeisen? Dann muss hierauf keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Es fällt lediglich die Umsatzsteuer von 19 % auf die Eigenerzeugung an.

Beim Erwerb Ihrer Anlage können Sie die 19 % UST vom Finanzamt wieder zurückholen und dies als Liquiditätshilfe nutzen. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie den Stromspeicher jetzt schon erwerben möchten? Ein Steuervorteil ist, wenn Sie sich mit dem Kauf der PV-Anlage dazu entscheiden. Denn dann sieht das Finanzamt den Erwerb im engen Zusammenhang und Sie können ebenfalls die 19 % Umsatzsteuer des Speichers als finanzielle Unterstützung nutzen. Im Nachhinein erworbene Speicher werden als Hobby-Investition bewertet.

 

Haben Sie sich dazu entschieden, zusätzlich zur eigenen Eigenversorgung auch einzuspeisen, muss auf den gesamten erwirtschafteten Strom Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies sind Kosten von ca. 100 € pro Jahr.

Ihr Einkommensvorteil wird durch die Gewinnermittlung festgestellt. Hieraus wird der Gewinn oder Verlust der PV-Anlage ermittelt. In der Regel kommt es zu einer Einkommenssteuererstattung, die etwa 150€ ausmacht.

Zusätzlich kommt erhalten Sie eine Einkommenssteuerersparnis durch die jährliche Abschreibung der Anlage. Dies wird in der Einkommenssteuererstattung festgestellt. Daher auch der Rat, den Stromspeicher gleich zu Beginn mitzubestellen. Da dieser dann ebenfalls jährlich abgeschrieben werden kann.

Ein Praxisbeispiel für Sie:

-100€ (19 % Umsatzsteuer für den erwirtschafteten Strom, der selbst genutzt und ins Netz eingespeist wird)

+ 150€ (Einkommenssteuererstattung aus G. u. V.

+ 4550€ Erstattung aus dem Kauf der PV Anlage (evtl. zzgl. 19 % aus Kauf des Speichers)

Ist Ihnen das Thema rund um die steuerrechtliche Angelegenheit zu umfangreich? Das kann alles der Steuerberater Ihres Vertrauens erledigen.

Dieser übernimmt folgende Aufgaben für Sie:

  • Beantragung der Steuernummer
  • Erstellt eine Umsatzsteuervoranmeldung
  • Gibt diese an das Finanzamt ab.